Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 2 Öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BSG, 05.03.2026 – B 12 KR 5/24 RKranken- und Pflegeversicherung - Rentnerin - Beitragspflicht einer Rente aus einer freiwilligen Versicherung bei einem Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - keine wesentliche Beteiligung des Arbeitgebers an der Begründung der Rentenansprüche - Versorgungsbezug
- OVG Sachsen-Anhalt, 13.03.2025 – 1 L 88/23Zitiert von 1
- OLG Saarbrücken, 27.09.2023 – 5 U 88/22Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/2#abs-1 (1) Soweit öffentlich-rechtliche Einrichtungen einschließlich der rechtlich unselbständigen kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungskassen und der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder im Wege der freiwilligen Versicherung Leistungen der Altersvorsorge anbieten, ist für die diesen Geschäften entsprechenden Verbindlichkeiten und Vermögenswerte ein separater Abrechnungsverband einzurichten. Die Verbindlichkeiten und Vermögenswerte werden ohne die Möglichkeit einer Übertragung getrennt von den anderen Geschäften der Einrichtung verwaltet und organisiert. Auf den Abrechnungsverband sind die Vorschriften dieses Gesetzes über die Geschäfte der Pensionskassen entsprechend anzuwenden; die Einrichtungen unterliegen insoweit auch der Versicherungsaufsicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/2#abs-2 (2) Für die nach Landesrecht errichteten und der Landesaufsicht unterliegenden öffentlich-rechtlichen Einrichtungen kann das Landesrecht Abweichendes bestimmen.