Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz

VAG

§ 2 Öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen

Stand: 10.06.2019

Bank- und KapitalmarktrechtBund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/2#abs-1 (1) Soweit öffentlich-rechtliche Einrichtungen einschließlich der rechtlich unselbständigen kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungskassen und der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder im Wege der freiwilligen Versicherung Leistungen der Altersvorsorge anbieten, ist für die diesen Geschäften entsprechenden Verbindlichkeiten und Vermögenswerte ein separater Abrechnungsverband einzurichten. Die Verbindlichkeiten und Vermögenswerte werden ohne die Möglichkeit einer Übertragung getrennt von den anderen Geschäften der Einrichtung verwaltet und organisiert. Auf den Abrechnungsverband sind die Vorschriften dieses Gesetzes über die Geschäfte der Pensionskassen entsprechend anzuwenden; die Einrichtungen unterliegen insoweit auch der Versicherungsaufsicht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/2#abs-2 (2) Für die nach Landesrecht errichteten und der Landesaufsicht unterliegenden öffentlich-rechtlichen Einrichtungen kann das Landesrecht Abweichendes bestimmen.

§ 1 § 3